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Generalvollmacht und Handlungsvollmacht
ausführlich & rechtssicher

Generalvollmacht Handlungsvollmacht Schweigepflichtentbindung

Was versteht man unter der Generalvollmacht und der Handlungsvollmacht? 

Eine Vollmacht berechtigt eine ausgewählte Person, in Ihrem Namen verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen, zum Beispiel bei Rechtsgeschäften, Vertragsabschlüssen oder im Umgang mit Behörden. Sie kann umfassend ausgestaltet sein, wie bei einer Generalvollmacht, oder sich auf einzelne Bereiche beschränken, etwa durch eine Handlungsvollmacht. In der Regel tritt eine Vollmacht unmittelbar nach ihrer Ausstellung in Kraft und bleibt gültig, bis sie widerrufen wird oder die Urteilsunfähigkeit eintritt. Darüber hinaus fungiert sie als Entscheidungsgrundlage, sofern dies entsprechend festgehalten wurde, im Falle einer Urteilsunfähigkeit, bis ein Vorsorgeauftrag von der KESB bestätigt wird. Die Vollmacht darf nicht mit einer Schweigepflichtentbindung verwechselt werden, da letztere keine Entscheidungsbefugnis verleiht, sondern lediglich den Zugang zu vertraulichen Informationen und Unterlagen ermöglicht. So können ausgewählte Personen auch bei Institutionen, die der Schweigepflicht unterliegen, Auskunft erhalten und Akteneinsicht bekommen.

Was ist eine Generalvollmacht und wofür wird sie benötigt?

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vertretungsvollmacht (Artikeln 32 - 38 OR). Dabei erteilt eine Person, der Vollmachtgeber, einer anderen Person, dem Bevollmächtigten, die rechtliche Erlaubnis, sie in nahezu allen Angelegenheiten zu vertreten. Dies umfasst unter anderem rechtliche, finanzielle und administrative Handlungen sowie, je nach Ausgestaltung, auch medizinische oder persönliche Belange. Bei Bank- und Postgeschäften werden häufig ausschliesslich institutseigene Vollmachtsformulare akzeptiert.

 

Anwendungsbereiche einer Generalvollmacht können sein:

  • Abschluss und Kündigung von Verträgen 

  • Vertretung vor Behörden 

  • Vertretung gegenüber Versicherungen und Dritten 

  • Verwaltung von Vermögenswerten 

  • Entscheidungen über Liegenschaften 

 

Die Generalvollmacht kann entweder sofort gültig sein oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, Datum, Zeitraum oder beim Eintritt einer Urteilsunfähigkeit wirksam werden.

Wie unterscheiden sich die Generalvollmacht und die Handlungsvollmacht?

Die Generalvollmacht erteilt einer Person umfassende Befugnisse, um in nahezu allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Sie kann, wenn ausdrücklich so bestimmt, auch bei Urteilsunfähigkeit gültig bleiben. Die Handlungsvollmacht ist hingegen auf bestimmte Aufgaben oder Bereiche beschränkt, beispielsweise die Verwaltung eines Kontos oder den Abschluss einzelner Verträge. Sie endet automatisch mit der Urteilsunfähigkeit der ausstellenden Person und sollte zur Klarheit schriftlich erteilt werden.

Muss eine Generalvollmacht notariell beglaubigt werden?

Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht formfrei gültig und benötigt keine notarielle Beglaubigung. In der Praxis ist jedoch mindestens eine schriftliche Ausführung unerlässlich, um die Bevollmächtigung bei Bedarf nachweisen zu können. Für bestimmte, besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte akzeptieren viele Institutionen eine einfache schriftliche Vollmacht nicht. In solchen Fällen wird häufig ausdrücklich eine notariell beurkundete Vollmacht verlangt. Es ist daher ratsam, den genauen Verwendungszweck im Voraus zu klären, um zu entscheiden, welche Form der Vollmacht tatsächlich erforderlich ist.

Kann eine Generalvollmacht widerrufen werden?

Ja, eine Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen werden, und zwar auch ohne bestimmte Form, sei es mündlich oder schriftlich (Art. 34 OR). Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, den Widerruf per eingeschriebenem Brief zu erklären. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, sobald der Widerruf mitgeteilt wurde.

Warum ist die Erstellung einer Vollmacht sinnvoll?

Die General- und Handlungsvollmacht erteilen Entscheidungsbefugnisse, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit, solange die KESB den Vorsorgeauftrag noch nicht validiert hat. Auf diese Weise bleiben Ihre Angelegenheiten auch unmittelbar nach Feststellung einer Urteilsunfähigkeit eindeutig kontrollierbar. Einige Institutionen, wie beispielsweise bestimmte Banken, akzeptieren in der Regel ausschliesslich ihre eigenen Formulare oder hauseigenen Vollmachten. Es ist ratsam, im Vorfeld bei den zuständigen Stellen zu klären, welche Form erforderlich ist, um im Ernstfall Verzögerungen zu vermeiden und eine reibungslose Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

Warum wird die Schweigepflichtentbindung häufig ergänzend zur General- oder Handlungsvollmacht erstellt?

Die Schweigepflichtentbindung ergänzt die Vollmacht, indem sie den Zugang zu Informationen bei Stellen und Institutionen ermöglicht, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Durch die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung gestatten Sie ausgewählten Personen, Auskünfte über Ihre Person zu erhalten, selbst wenn diese grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Art. 321 StGB). Dazu zählen unter anderem medizinisches Personal, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Psychologinnen und Psychologen, Rechtsanwälte sowie weitere betreuende Stellen. Ohne eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht dürfen diese Personen auch gegenüber nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen keine Informationen weitergeben, die dem gesetzlichen Schweigepflichtverbot unterliegen. Andernfalls könnten sie strafrechtlich belangt werden. Dies gilt ausdrücklich auch in medizinischen Notfällen.

Generalvollmacht und Handlungsvollmacht
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