Testament in der Schweiz erstellen
ausführlich & rechtssicher

Warum ist ein Testament wichtig?
Ein Testament ist ein schriftliches Dokument, in dem eine Person ihren letzten Willen zur Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod festlegt. Darin kann bestimmt werden, wer als Erbe eingesetzt wird, wie einzelne Personen begünstigt werden und ob zusätzliche Anordnungen wie Vermächtnisse oder Auflagen zu berücksichtigen sind. Ein Testament ist besonders wichtig, weil es sicherstellt, dass das Vermögen nach den individuellen Wünschen verteilt wird und nicht automatisch die gesetzliche Erbfolge gilt. Ein klar formuliertes Testament schafft rechtliche Klarheit, entlastet die Angehörigen in einer emotional belastenden Situation und hilft, Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Zudem ermöglicht es, auch ausserfamiliäre Personen oder Organisationen zu berücksichtigen und bestimmte Werte oder Anliegen über den Tod hinaus festzuhalten.
Wie unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?
Ein Testament erlaubt es Ihnen, selbst zu bestimmen, wie Ihr Nachlass verteilt wird. Sie legen fest, wie Vermögen, einzelne Werte oder Erinnerungsstücke verteilt werden und ob bestimmte Personen berücksichtigt oder ausgeschlossen werden sollen. Im Gegensatz zum Erbvertrag können Sie ein Testament jederzeit einseitig ändern, solange Sie urteilsfähig sind. Zudem kann es ohne Beurkundung erstellt werden.
Ein Erbvertrag hingegen ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen über die Verteilung Ihres Nachlasses. Er eignet sich insbesondere dazu, pflichtteilsgeschützte Erben umfassend abzusichern. Ein Erbvertrag ist rechtlich bindend, und die darin getroffenen Regelungen dürfen nicht einseitig geändert werden. Zudem ist eine Beurkundung zwingend erforderlich, damit er rechtsgültig wird.
Wer kann in der Schweiz ein Testament erstellen?
In der Schweiz kann jede handlungsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr ein Testament errichten (Art. 467 ZGB). Handlungsfähig ist, wer volljährig ist und keine umfassende Beistandschaft hat (Art. 13 ZGB). Auch Personen unter Beistandschaft dürfen, ein Testament zu erstellen. Die Zustimmung der Beistandsperson hierfür gesetzlich nicht erforderlich. Die Zustimmung der Beistandschaft ist nur beim Erbvertrag nötig (Art. 468 Abs. 2 ZGB).
Welche Formen des Testaments gibt es in der Schweiz?
Das Schweizer Recht kennt drei Hauptformen des Testaments an. Jede Form unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben und eignet sich für unterschiedliche Lebenssituationen.
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Eigenhändiges Testament: Es muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB). Teilweise oder vollständig maschinelle Erstellung ist nicht erlaubt. Diese Form ist besonders verbreitet, da sie ohne Notar errichtet werden kann. Allerdings besteht ein erhöhtes Risiko für Formfehler, unklare Formulierungen oder widersprüchliche Anordnungen. Solche Mängel können im Todesfall zu Auslegungsproblemen oder sogar zur Ungültigkeit des Testaments führen. Daher ist eine fachliche Prüfung dringend zu empfehlen.
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Öffentliches Testament: Dieses wird vor einer Urkundsperson, meistens einem Notar, sowie zwei Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB). Die Urkundsperson sorgt dafür, dass das Testament rechtlich korrekt formuliert und formgültig beurkundet wird. Diese Form bietet ein hohes Mass an Rechtssicherheit und eignet sich besonders für komplexe Vermögensverhältnisse, Patchworkfamilien oder klare Regelungen bei Pflichtteilsfragen.
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Mündliches Testament: Dieses ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei unmittelbarer Todesgefahr, wenn eine schriftliche Errichtung nicht mehr möglich ist (Art. 506 ZGB). Der letzte Wille muss vor zwei Zeugen mündlich erklärt werden, die ihn unverzüglich schriftlich festhalten und bei der zuständigen Behörde einreichen. Diese Form ist zeitlich stark begrenzt und verliert ihre Gültigkeit, sobald die ausserordentliche Situation vorbei ist. Sie stellt daher lediglich eine Notlösung dar und ersetzt keine vorausschauende Nachlassplanung.
Was sind Pflichtteile und wie hoch sind diese?
Pflichtteile sind gesetzlich festgelegte Mindestanteile am Nachlass, die bestimmten nahen Angehörigen zustehen. Durch ein Testament dürfen diese Anteile in der Regel nicht unterschritten werden. Ihr Zweck ist es, vor vollständiger Enterbung zu schützen. Die Einhaltung der Pflichtteile ist zwingend. Bei Verletzung kann der benachteiligte Erbe eine Herabsetzungsklage erheben, um seinen gesetzlichen Mindestanspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Frist zur Einreichung der Klage beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Testamentseröffnung oder dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von der Verletzung erfährt. Rechtlich ist es jedoch möglich, die Pflichtteilsregelung durch einen Erbvertrag zu ändern oder dass ein Erbe ganz oder zeitweise auf seinen Pflichtteil verzichtet. Im Gegensatz zum Testament erlaubt der Erbvertrag damit individuelle, rechtssichere Lösungen abseits der gesetzlichen Pflichtteilsregeln. Mit der Revision des Schweizer Erbrechts zum 1. Januar 2023 wurden die Pflichtteile reduziert. Dies vergrössert den frei verfügbaren Anteil des Erblassers und erweitert seinen Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung.
Pflichtteilsberechtigte Personen:
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Verheiratete Personen sowie Personen in einer eingetragenen Partnerschacht: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (50%) des gesetzlichen Erbteils.
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Nachkommen (Kinder, Enkel etc.): Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (50 %) des gesetzlichen Erbteils.
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Eltern: Seit dem 1. Januar 2023 besteht kein gesetzlicher Pflichtteil mehr für Eltern. Sie können vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzliches Erbrecht der Eltern kommt nur zum Zug, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt.
Kann ich mein Testament jederzeit ändern oder widerrufen?
Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie handlungsfähig sind (Art. 509 ZGB). Änderungen sollten schriftlich und mit Datum festgehalten werden. Der Widerruf eines bestehenden Testaments kann durch ein späteres Testament oder eine schriftliche Widerrufserklärung erfolgen. Dabei kann entweder das gesamte oder nur ein Teil des Testaments geändert oder widerrufen werden.
Was passiert, wenn ich kein Testament hinterlasse?
Wenn Sie kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge (Artikel 457 bis 466 ZGB). Das Vermögen wird unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt, zu denen in erster Linie der Ehepartner, die Nachkommen und die Eltern gehören. Diese Verteilung entspricht möglicherweise nicht Ihren persönlichen Wünschen. Ein Erbe ohne Testament kann zudem familiäre Konflikte hervorrufen und Unklarheiten über frühere Schenkungen oder Ansprüche verursachen.
Was passiert mit dem Erbanspruch bei Scheidung oder Trennung einer eingetragenen Partnerschaft?
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft verlieren die Partner ihren Pflichtteilsanspruch unter folgenden Voraussetzungen:
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Die Scheidung oder Auflösung wurde gemeinsam beantragt oder auf gemeinsamen Wunsch fortgesetzt.
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Die Partner leben nachweislich seit mindestens zwei Jahren getrennt.
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Die Scheidung beziehungsweise Auflösung ist rechtskräftig.
Erfüllt eine dieser Bedingungen, besteht ab dem jeweiligen Zeitpunkt kein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch mehr zwischen den ehemaligen Partnern.
Kann jemand enterbt werden?
Eine Enterbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel, wenn ein Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat oder seinen familienrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist (Art. 477 ZGB). Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich erklärt und begründet werden (Art. 479 ZGB).
Ein besonderer Fall betrifft Nachkommen, gegen die Verlustscheine (Schuldscheine oder ähnliche Verbindlichkeiten) bestehen (Art. 480 ZGB). Hier kann der Erblasser dem Nachkommen die Hälfte seines gesetzlichen Pflichtteils entziehen, sofern dieser Anteil den übrigen Kindern desselben Nachkommens, auch später geborenen, zugewendet wird. Diese Enterbung auf Verlustscheinen entfällt allerdings auf Antrag des Enterbten, wenn bei Erböffnung die Schuldscheine nicht mehr bestehen oder ihr Gesamtbetrag einen Viertel des fiktiven Erbteils nicht übersteigt.
Wann benötige ich einen Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist besonders geeignet, wenn bereits zu Lebzeiten klare, verbindliche und dauerhaft gültige Regelungen getroffen werden sollen. Dies ist vor allem bei komplexen familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen wichtig, zum Beispiel in Patchworkfamilien, bei Unternehmensnachfolgen oder wenn bestimmte Erben gezielt umfassend abgesichert werden sollen. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert oder widerrufen werden. Gerade diese Verbindlichkeit schafft für alle Beteiligten ein hohes Mass an Planungssicherheit und Vertrauen. Begünstigte Personen wissen frühzeitig, worauf sie sich verlassen können, und der Erblasser kann sicherstellen, dass die Vereinbarungen langfristig Bestand haben.
Kann ein Erbvertrag widerrufen oder geändert werden?
Änderungen oder die vollständige Aufhebung eines Erbvertrags sind nur möglich, wenn alle im Vertrag beteiligten Parteien gemeinsam zustimmen. Diese Zustimmung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen, in der Regel öffentlich beurkundet. Lehnen auch nur eine Partei eine Änderung ab, bleibt der Vertrag unverändert. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen Erbvertrag nicht vorschnell abzuschliessen. Vor der Unterzeichnung sollten die langfristigen Auswirkungen, mögliche zukünftige Entwicklungen sowie persönliche und familiäre Veränderungen sorgfältig bedacht werden. Eine fachkundige Beratung hilft, den Vertrag ausgewogen zu gestalten, klare Regelungen zu treffen und spätere Konflikte oder unerwünschte Bindungen zu
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