
Wichtige Informationen
Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen zu:
Vorsorgeauftrag
Es gibt keine unterschiedlichen Arten von Vorsorgeaufträgen, sondern nur inhaltliche Variationen. Wir bieten sowohl den klassischen Vorsorgeauftrag als auch eine ausführlichere Variante an. Diese enthält detaillierte Richtlinien und präzise Vorgaben, unter welchen Umständen über Sachwerte, Vermögenswerte und andere wichtige Angelegenheiten verfügt oder entschieden werden darf. Zudem können persönliche Wünsche detailliert hinterlegt werden, sodass die beauftragte Person genau weiss, was und wie etwas gewünscht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Familie als auch alle Vermögenswerte optimal geschützt sind und keine ungewollten Entscheidungen getroffen werden.
Ein Vorsorgeauftrag genügt in der Regel, um eine Vertrauensperson rechtsverbindlich zu bestimmen. Wichtig zu wissen: Die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) prüft den Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit und bestätigt die eingesetzte Person. Erst nach dieser Prüfung erhält die beauftragte Person die rechtliche Befugnis, in Ihrem Namen zu handeln. Wenn Sie eine lückenlose Vertretung wünschen, wird zusätzlich eine Generalvollmacht empfohlen. Diese Vollmacht tritt unmittelbar in Kraft und ermöglicht es der bevollmächtigten Person, ohne Verzögerung rechtlich zu handeln. Gesetzesartikel: Art. 363 ff. ZGB – Der Vorsorgeauftrag tritt erst nach der Validierung durch die KESB in Kraft.
Ohne Vorsorgeauftrag hat der/die Ehe- oder Lebenspartner*in ein eingeschränkten Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten (ZGB Art. 374 ff.), sofern die Partner zusammenleben oder sich regelmässig unterstützen. Für nicht alltägliche Entscheidungen ist jedoch eine Bewilligung der KESB erforderlich, um Interessenskonflikte auszuschliessen – was in der Praxis oft zu Unsicherheiten, Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand für alle Beteiligten führt.
Wird eine Person urteilsunfähig, kann die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) jederzeit einen Beistand ernennen – auch einen Berufsbeistand, der keine persönliche Verbindung zur betroffenen Person hat. Studien zeigen, dass Berufsbeistände im Schnitt 72 Mandate betreuen und Entscheidungen oft aus der Distanz treffen, ohne die betroffene Person oder ihr Umfeld näher kennenzulernen.
Ein Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Dokument, das es Ihnen ermöglicht, im Voraus festzulegen, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln soll, falls Sie aufgrund von einer Urteilsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden können (Art. 360 ZGB). Durch einen Vorsorgeauftrag können Sie eine Vertrauensperson benennen (mit Ersatzpersonen), die in Ihrem Namen Entscheidungen trifft und Ihre Wünsche respektiert, ohne dass Behörden oder Dritte ohne Ihre Zustimmung eingreifen müssen. Dieser Auftrag ist wichtig, weil er sicherstellt, dass Ihre persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse gewahrt bleiben und Ihre Familie von zusätzlichen Belastungen entlastet wird. Der Vorsorgeauftrag bietet somit eine klare Regelung für Ihre Vertretung und schützt Ihre Autonomie und Ihre Familie.
Sie können einen Vorsorgeauftrag selbst erstellen, doch ohne professionelle Beratung besteht das Risiko, wichtige rechtliche Aspekte zu übersehen oder Fehler zu machen, die den Auftrag unwirksam machen könnten. Ein rechtssicherer Vorsorgeauftrag muss umfassende Regelungen enthalten, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche im Fall der Urteilsunfähigkeit zuverlässig umgesetzt werden. Ein Experte kann dabei helfen, alle relevanten Punkte zu berücksichtigen und Fehler zu vermeiden, die oft unbemerkt bleiben. Eine professionelle Unterstützung bei der Erstellung ist zudem kostengünstig und stellt eine lohnende Investition dar, um Ihren Willen im Ernstfall klar und verbindlich festzuhalten.
Um einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, ist die eigene Urteilsfähigkeit Voraussetzung und Sie müssen zunächst eine schriftliche Erklärung verfassen, in der Sie Ihre Wünsche klar und präzise formulieren. Die Erklärung sollte von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB). Diese sollte von einer Fachperson geprüft werden, um ihre Gültigkeit sicherzustellen. In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie festhalten, wer Ihre Vertrauensperson ist (mit Ersatzpersonen), die im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll. Wichtige Aspekte, die Sie berücksichtigen sollten, sind Ihre Wünsche zur medizinischen Versorgung, zur finanziellen Verwaltung, zur Wohnsituation und zur Verwaltung Ihres Vermögens. Diese Angaben helfen, Ihre Vorstellungen zu wahren und Ihre Familie zu entlasten, indem sie klare Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten behandelt werden sollen.
Ja, Sie können Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder ändern, solange Sie urteilsfähig sind (Art. 360 Abs. 2 ZGB). Um Änderungen vorzunehmen, verfassen Sie eine neue schriftliche Erklärung, die die vorherige Version ersetzt. Wichtig zu wissen ist, dass ein neuer Vorsorgeauftrag den vorherigen automatisch ersetzt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerrufen wird, solange der neue Auftrag eindeutig keine Ergänzung darstellt. Es ist ratsam, Ihren Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass er weiterhin Ihren aktuellen Wünschen entspricht. Denken Sie daran, alle Änderungen korrekt zu dokumentieren und relevanten Personen wie Ihrem Arzt und Ihrer Vertrauensperson mitzuteilen.
Die Kosten für die Erstellung eines Vorsorgeauftrags können variieren, je nachdem, ob Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. In der Regel fallen geringe Kosten an, wenn Sie den Vorsorgeauftrag selbst erstellen und nur eine minimale Beratung oder eine einfache Vorlage verwenden. Allerdings kann es sinnvoll sein, ein spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen, um sicherzustellen, dass Ihr Vorsorgeauftrag alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und genau auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Diese professionelle Unterstützung kann zwar höhere einmalige Kosten verursachen, bietet jedoch die Sicherheit, dass Ihr Vorsorgeauftrag umfassend und fehlerfrei ist.
Ihr Vorsorgeauftrag sollte an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, damit er im Notfall schnell gefunden werden kann. Viele Menschen hinterlegen den Vorsorgeauftrag bei einer Vertrauensperson, Zivilstandsamt, einem Anwalt oder ihrem Arzt. Es ist auch möglich, den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass er im Ernstfall direkt verfügbar ist. Unabhängig vom Aufbewahrungsort ist es wichtig, dass Ihre Vertrauensperson und andere relevante Personen wissen, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird.
Ein Vorsorgeauftrag muss nicht notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein. Er muss jedoch von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen (Art. 361 ZGB). Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vorsorgeauftrag rechtlich einwandfrei und unmissverständlich ist, kann es ratsam sein, sich von einem spezialisierten Unternehmen beraten zu lassen.
Ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung sind wichtige Dokumente, sie dienen jedoch zu unterschiedlichen Zwecken. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten im Falle einer Urteilsunfähigkeit übernehmen soll und kann eine breite Palette an Aufgaben umfassen. Die Patientenverfügung hingegen bezieht sich ausschliesslich auf medizinische Entscheidungen und legt fest, welche Behandlungen Sie im Falle schwerer Krankheit oder Unfallsituation wünschen oder ablehnen und wer Sie in medizinischen Anliegen vertritt. Während der Vorsorgeauftrag eine umfassendere Vorsorge bietet, konzentriert sich die Patientenverfügung spezifisch auf medizinisches Belangen.
Bei alleinstehenden Personen werden nicht zwingend die nächsten Verwandten als Vertretungspersonen eingesetzt. Die KESB ist zwar angehalten zu versuchen, eine nahestehende Person als Vertretungsperson einzusetzen. Ist dies aus ihrer Sicht nicht möglich, organisiert die KESB eine externe Beistandschaft (Art. 381 ZGB).

Vorsorgeauftrag
Es gibt keine unterschiedlichen Arten von Vorsorgeaufträgen, sondern nur inhaltliche Variationen. Wir bieten sowohl den klassischen Vorsorgeauftrag als auch eine ausführlichere Variante an. Diese enthält detaillierte Richtlinien und präzise Vorgaben, unter welchen Umständen über Sachwerte, Vermögenswerte und andere wichtige Angelegenheiten verfügt oder entschieden werden darf. Zudem können persönliche Wünsche detailliert hinterlegt werden, sodass die beauftragte Person genau weiss, was und wie etwas gewünscht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Familie als auch alle Vermögenswerte optimal geschützt sind und keine ungewollten Entscheidungen getroffen werden.
Ein Vorsorgeauftrag genügt in der Regel, um eine Vertrauensperson rechtsverbindlich zu bestimmen. Wichtig zu wissen: Die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) prüft den Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit und bestätigt die eingesetzte Person. Erst nach dieser Prüfung erhält die beauftragte Person die rechtliche Befugnis, in Ihrem Namen zu handeln. Wenn Sie eine lückenlose Vertretung wünschen, wird zusätzlich eine Generalvollmacht empfohlen. Diese Vollmacht tritt unmittelbar in Kraft und ermöglicht es der bevollmächtigten Person, ohne Verzögerung rechtlich zu handeln. Gesetzesartikel: Art. 363 ff. ZGB – Der Vorsorgeauftrag tritt erst nach der Validierung durch die KESB in Kraft.
Ohne Vorsorgeauftrag hat der/die Ehe- oder Lebenspartner*in ein eingeschränkten Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten (ZGB Art. 374 ff.), sofern die Partner zusammenleben oder sich regelmässig unterstützen. Für nicht alltägliche Entscheidungen ist jedoch eine Bewilligung der KESB erforderlich, um Interessenskonflikte auszuschliessen – was in der Praxis oft zu Unsicherheiten, Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand für alle Beteiligten führt.
Wird eine Person urteilsunfähig, kann die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) jederzeit einen Beistand ernennen – auch einen Berufsbeistand, der keine persönliche Verbindung zur betroffenen Person hat. Studien zeigen, dass Berufsbeistände im Schnitt 72 Mandate betreuen und Entscheidungen oft aus der Distanz treffen, ohne die betroffene Person oder ihr Umfeld näher kennenzulernen.
Ein Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Dokument, das es Ihnen ermöglicht, im Voraus festzulegen, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln soll, falls Sie aufgrund von einer Urteilsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden können (Art. 360 ZGB). Durch einen Vorsorgeauftrag können Sie eine Vertrauensperson benennen (mit Ersatzpersonen), die in Ihrem Namen Entscheidungen trifft und Ihre Wünsche respektiert, ohne dass Behörden oder Dritte ohne Ihre Zustimmung eingreifen müssen. Dieser Auftrag ist wichtig, weil er sicherstellt, dass Ihre persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse gewahrt bleiben und Ihre Familie von zusätzlichen Belastungen entlastet wird. Der Vorsorgeauftrag bietet somit eine klare Regelung für Ihre Vertretung und schützt Ihre Autonomie und Ihre Familie.
Sie können einen Vorsorgeauftrag selbst erstellen, doch ohne professionelle Beratung besteht das Risiko, wichtige rechtliche Aspekte zu übersehen oder Fehler zu machen, die den Auftrag unwirksam machen könnten. Ein rechtssicherer Vorsorgeauftrag muss umfassende Regelungen enthalten, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche im Fall der Urteilsunfähigkeit zuverlässig umgesetzt werden. Ein Experte kann dabei helfen, alle relevanten Punkte zu berücksichtigen und Fehler zu vermeiden, die oft unbemerkt bleiben. Eine professionelle Unterstützung bei der Erstellung ist zudem kostengünstig und stellt eine lohnende Investition dar, um Ihren Willen im Ernstfall klar und verbindlich festzuhalten.
Um einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, ist die eigene Urteilsfähigkeit Voraussetzung und Sie müssen zunächst eine schriftliche Erklärung verfassen, in der Sie Ihre Wünsche klar und präzise formulieren. Die Erklärung sollte von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB). Diese sollte von einer Fachperson geprüft werden, um ihre Gültigkeit sicherzustellen. In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie festhalten, wer Ihre Vertrauensperson ist (mit Ersatzpersonen), die im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll. Wichtige Aspekte, die Sie berücksichtigen sollten, sind Ihre Wünsche zur medizinischen Versorgung, zur finanziellen Verwaltung, zur Wohnsituation und zur Verwaltung Ihres Vermögens. Diese Angaben helfen, Ihre Vorstellungen zu wahren und Ihre Familie zu entlasten, indem sie klare Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten behandelt werden sollen.
Ja, Sie können Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder ändern, solange Sie urteilsfähig sind (Art. 360 Abs. 2 ZGB). Um Änderungen vorzunehmen, verfassen Sie eine neue schriftliche Erklärung, die die vorherige Version ersetzt. Wichtig zu wissen ist, dass ein neuer Vorsorgeauftrag den vorherigen automatisch ersetzt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerrufen wird, solange der neue Auftrag eindeutig keine Ergänzung darstellt. Es ist ratsam, Ihren Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass er weiterhin Ihren aktuellen Wünschen entspricht. Denken Sie daran, alle Änderungen korrekt zu dokumentieren und relevanten Personen wie Ihrem Arzt und Ihrer Vertrauensperson mitzuteilen.
Die Kosten für die Erstellung eines Vorsorgeauftrags können variieren, je nachdem, ob Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. In der Regel fallen geringe Kosten an, wenn Sie den Vorsorgeauftrag selbst erstellen und nur eine minimale Beratung oder eine einfache Vorlage verwenden. Allerdings kann es sinnvoll sein, ein spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen, um sicherzustellen, dass Ihr Vorsorgeauftrag alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und genau auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Diese professionelle Unterstützung kann zwar höhere einmalige Kosten verursachen, bietet jedoch die Sicherheit, dass Ihr Vorsorgeauftrag umfassend und fehlerfrei ist.
Ihr Vorsorgeauftrag sollte an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, damit er im Notfall schnell gefunden werden kann. Viele Menschen hinterlegen den Vorsorgeauftrag bei einer Vertrauensperson, Zivilstandsamt, einem Anwalt oder ihrem Arzt. Es ist auch möglich, den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass er im Ernstfall direkt verfügbar ist. Unabhängig vom Aufbewahrungsort ist es wichtig, dass Ihre Vertrauensperson und andere relevante Personen wissen, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird.
Ein Vorsorgeauftrag muss nicht notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein. Er muss jedoch von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen (Art. 361 ZGB). Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vorsorgeauftrag rechtlich einwandfrei und unmissverständlich ist, kann es ratsam sein, sich von einem spezialisierten Unternehmen beraten zu lassen.
Ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung sind wichtige Dokumente, sie dienen jedoch zu unterschiedlichen Zwecken. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten im Falle einer Urteilsunfähigkeit übernehmen soll und kann eine breite Palette an Aufgaben umfassen. Die Patientenverfügung hingegen bezieht sich ausschliesslich auf medizinische Entscheidungen und legt fest, welche Behandlungen Sie im Falle schwerer Krankheit oder Unfallsituation wünschen oder ablehnen und wer Sie in medizinischen Anliegen vertritt. Während der Vorsorgeauftrag eine umfassendere Vorsorge bietet, konzentriert sich die Patientenverfügung spezifisch auf medizinisches Belangen.
Bei alleinstehenden Personen werden nicht zwingend die nächsten Verwandten als Vertretungspersonen eingesetzt. Die KESB ist zwar angehalten zu versuchen, eine nahestehende Person als Vertretungsperson einzusetzen. Ist dies aus ihrer Sicht nicht möglich, organisiert die KESB eine externe Beistandschaft (Art. 381 ZGB).




Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem jede urteilsfähige Person ab 16 Jahren festlegen kann, welche medizinischen Behandlungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Sie ist wichtig, weil sie sicherstellt, dass Ihre persönlichen Wünsche respektiert werden, auch wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Dadurch bewahrt die Patientenverfügung Ihre Autonomie und entlastet Ihre Angehörigen, indem sie klare Anweisungen gibt, wie in medizinischen Notfällen verfahren werden soll und wer Sie vertritt.
In der Schweiz ist die Patientenverfügung im Zivilgesetzbuch (Art. 370-373 ZGB) geregelt und erlaubt es jeder urteilsfähigen Person, Ihre medizinischen Wünsche für den Fall der Urteilsunfähigkeit festzulegen. Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, diese Vorgaben zu beachten, sofern diese rechtlich und medizinisch umsetzbar sind (Art. 372 ZGB). Die Ethik spielt eine zentrale Rolle, da sie die Würde und Autonomie des Patienten wahrt. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden (Art. 371 ZGB), und ihre Aufbewahrung sollte sicherstellen, dass sie im Ernstfall schnell verfügbar ist.
Eine Patientenverfügung nach Art. 370 bis 373 ZGB ist ausreichend, um festzulegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen und um eine Vertrauensperson als entscheidungsverantwortliche zu bestimmen. So bleibt Ihre Selbstbestimmung gewahrt, und die beauftragte Person erhält klare Vorgaben. Wir empfehlen eine ausführliche Patientenverfügung (Art. 371 ZGB), die verschiedenen Szenarien abdeckt und Ihrer Vertrauensperson genau mitteilt, welche Entscheidungen in welchen Situationen getroffen werden sollen. Möchten Sie weiteren Personen Zugriff auf medizinische Informationen gewähren, ist zusätzlich eine Schweigepflichtentbindung erforderlich, damit medizinisches Personal und Pflegeeinrichtungen diese Auskünfte rechtlich zulässig weitergeben dürfen.
Um eine Patientenverfügung zu erstellen, ändern oder zu widerrufen, ist die Urteilsfähigkeit eine zwingende gesetzliche Voraussetzung. Die Verfügung muss schriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben werden (Art. 371 ZGB). Darin legen Sie fest, welche medizinischen Schritte Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit wünschen oder ablehnen, wie z.B. lebensverlängernde Massnahmen oder Organtransplantationen. Sie können eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die in Ihrem Namen Ihre Interessen vertritt. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung klar und eindeutig formuliert ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Es ist ratsam, Kopien der Verfügung an Ihren Arzt und einer Vertrauensperson weiterzugeben, damit sie im Notfall leicht zugänglich ist. Existenz und Aufbewahrungsort auch auf der Versichertenkarte als Notiz hinterlegt werden. Es ist wichtig, die Patientenverfügung regelmässig zu überprüfen und anzupassen, damit sie Ihren aktuellen Wünschen entspricht.
Eine Patientenverfügung sollte idealerweise mit professioneller Unterstützung erstellt werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und medizinischen Aspekte korrekt und umfassend abgedeckt sind. Fachleute helfen, wichtige Details rechtlich sicher und klar zu formulieren, sodass Ihre Wünsche auch im Ernstfall berücksichtigt werden. Ohne professionelle Beratung können leicht Fehler oder Lücken entstehen, die die Verfügung unwirksam machen und dazu führen könnten, dass Ihre persönlichen Vorstellungen nicht vollständig umgesetzt werden können.
Ja, eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange Sie urteilsfähig sind (Art. 371 Abs. 3 ZGB). Es ist ratsam, Ihre Patientenverfügung in regelmässigen Abständen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin Ihren Wünschen entspricht. Bei Bedarf sollten Sie Anpassungen vornehmen und sicherstellen, dass die aktualisierte Version allen relevanten Personen, wie Ihrem Arzt und Ihrer Vertrauensperson, zur Verfügung steht.
Um sicherzustellen, dass Ihre Patientenverfügung im Notfall beachtet wird, sollten Sie mehrere Schritte beachten. Zunächst ist es wichtig, dass Sie die Patientenverfügung gut auffindbar aufbewahren und Kopien an Ihre Vertrauensperson, Ihren Arzt und nahestehende Familienmitglieder weitergeben. Nach Art. 371 ZGB ist die Verfügung für medizinisches Personal verbindlich, sobald sie bekannt ist. Eine weitere effektive Möglichkeit, dies sicherzustellen, besteht darin, einen Hinweis auf deren Existenz auf Ihrer Versichertenkarte zu hinterlegen. Dadurch wissen Rettungsdienste und Ärzte sofort, dass eine Patientenverfügung existiert und können entsprechend handeln.
Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung finden Sie bei vielen vertrauenswürdigen Quellen wie Ärzten, Beratungsstellen oder spezialisierten Webseiten. Es ist wichtig, dass Sie sich gründlich Gedanken darüber machen, welche medizinischen Eingriffe Sie wünschen und welche Zustände Sie akzeptieren können. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung zu unterstützen und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche klar und eindeutig festgehalten werden.
Wenn Sie keine Patientenverfügung haben und nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, werden Ihre medizinischen Behandlungen nach den gesetzlichen Vorgaben entschieden. In solchen Fällen trifft der behandelnde Arzt die Entscheidungen, meist in Absprache mit Ihren nächsten Angehörigen (Art. 377 ZGB). Ohne Patientenverfügung besteht jedoch das Risiko, dass medizinische Massnahmen ergriffen werden, die nicht Ihren Wünschen entsprechen. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass Ihre persönlichen Vorstellungen von medizinischer Behandlung berücksichtigt werden.
Im Ernstfall wird die Patientenverfügung von der von Ihnen benannten Vertrauensperson und den behandelnden Ärzten umgesetzt (Art. 372 ZGB). Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, die in der Patientenverfügung festgehaltenen Wünsche zu berücksichtigen. Sollte es Unklarheiten geben, können auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht eingeschaltet werden, um die Durchsetzung sicherzustellen. Es ist daher wichtig, Ihre Patientenverfügung klar zu formulieren, sie regelmässig zu überprüfen und wenn nötig zu aktualisieren.
Wichtige Vollmachten
Die Generalvollmacht erteilt einer Person umfassende Befugnisse, um in nahezu allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Sie kann, wenn ausdrücklich so bestimmt, auch bei Urteilsunfähigkeit gültig bleiben. Für gewisse Rechtsgeschäfte, wie z. B. Immobilienangelegenheiten, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich (Art. 216 OR). Die Handlungsvollmacht hingegen ist auf bestimmte Aufgaben oder Bereiche begrenzt, etwa zur Verwaltung eines Kontos oder zum Abschluss einzelner Verträge. Sie endet automatisch mit der Urteilsunfähigkeit der ausstellenden Person und sollte zur Klarheit schriftlich erteilt werden.
Die Generalvollmacht ist eine umfassende Vertretungsvollmacht (Art. 32–38 OR). Dabei erteilt eine Person als Vollmachtgeber einer anderen Person als Bevollmächtigtem die rechtliche Erlaubnis, sie in nahezu allen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu gehören unter anderem rechtliche, finanzielle und administrative Handlungen – je nach Ausgestaltung auch medizinische oder persönliche Belange. Bei Bank- und Postgeschäften werden häufig ausschliesslich institutseigene Vollmachtsformulare akzeptiert.
Anwendungsbereiche einer Generalvollmacht können sein:
· Abschluss und Kündigung von Verträgen
· Vertretung vor Behörden
· Vertretung vor Versicherungen und Dritten
· Verwaltung von Vermögenswerten
· Entscheidungen über Liegenschaften
Die Generalvollmacht kann entweder sofort gültig sein oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, Datum, Zeitraum oder bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit.
Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht formfrei gültig, also auch ohne notarielle Beglaubigung. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass bestimmte Institutionen wie Grundbuchämter oder Behörden – eine einfache schriftliche Vollmacht nicht akzeptieren. Für gewisse Rechtsgeschäfte wie z. B. Immobilienverkäufe wird eine notariell beglaubigte oder öffentlich beurkundete Vollmacht verlangt (Art. 216 OR).
Ja, eine Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen werden, auch formlos, also mündlich oder schriftlich (Art. 34 OR). Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, den Widerruf per eingeschriebenem Brief zu erklären. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, sobald der Widerruf mitgeteilt wurde.
Die Generalvollmacht ist gemäss Art. 32 ff. OR (Schweizer Obligationenrecht) grundsätzlich formfrei, d. h., sie kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist gesetzlich nicht für alle Tätigkeiten vorgeschrieben, für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie z.B. mit Immobilien und Grundstücken, genügt eine einfache schriftliche Vollmacht nicht (Art. 216 ZGB).
Je detaillierter und klarer eine Generalvollmacht formuliert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Institutionen, Ämtern und Dritten akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher:
Eine schriftliche Form zu wählen
Klare Angaben zu den erteilten Befugnissen zu machen
Den zeitlichen Geltungsbereich (z. B. bei Urteilsunfähigkeit hinaus) ausdrücklich festzuhalten
Eine Beglaubigung in Erwägung zu ziehen, um die Anerkennung durch Dritte zu erleichtern.
Ohne besondere Regelung erlischt die Generalvollmacht mit dem Tod oder bei Urteilsunfähigkeit der vollmachtgebenden Person (Art. 35 OR). Sie kann jedoch über den Tod hinaus oder bei Urteilsunfähigkeit gültig bleiben, wenn dies ausdrücklich so festgelegt wurde. Für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit ist jedoch ein Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ff. ZGB dringend zu empfehlen, da nur dieser rechtswirksam die gesetzliche Vertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen sicherstellt.
Die Handlungsvollmacht ist eine rechtliche Ermächtigung, mit der eine natürliche Person bevollmächtigt werden kann, bestimmte Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Sie ist im Schweizer Obligationenrecht (Art. 458) festgehalten und regelt z. B. die Vertretung im Zahlungsverkehr, den Empfang von Post oder die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte. Im Gegensatz zur Generalvollmacht, die sehr umfassend ausgestaltet sein kann, beschränkt sich die Handlungsvollmacht in der Regel auf klar definierte Handlungen oder Bereiche.
Zwar ist eine öffentliche Beglaubigung nicht zwingend erforderlich, doch wird sie besonders dann empfohlen, wenn die Vollmacht bei Banken, Versicherungen oder gegenüber Dritten vorgelegt werden soll. Eine beglaubigte Handlungsvollmacht wirkt überzeugender, ist rechtssicherer und wird seltener hinterfragt oder zurückgewiesen.
Für die Handlungsvollmacht ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben – sie sollte jedoch schriftlich verfasst werden, um die Beweisbarkeit zu gewährleisten. Ein klar und präzise formulierter Inhalt schützt beide Parteien und hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Je konkreter die erteilten Befugnisse beschrieben sind, desto rechtssicherer ist die Vollmacht im praktischen Einsatz.
Es sollte geregelt werden, ab wann die Vollmacht gilt und ob sie befristet oder unbefristet ist. Auch die Modalitäten des Widerrufs sollten idealerweise erwähnt werden. Eine reguläre Handlungsvollmacht verliert im Fall einer Urteilsunfähigkeit ihre Wirksamkeit. Für diesen Fall wird ergänzend ein Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ZGB empfohlen.
Mit einer Schweigepflichtentbindung erteilen Sie bestimmten Personen das Recht, Auskunft über Sie zu erhalten, auch wenn diese sonst unter die gesetzliche Schweigepflicht (Art. 321 StGB) fallen würden. Dazu zählen insbesondere Fachpersonen medizinisches Personal, Spitäler, Pflegeeinrichtungen, aber auch Psycholog*innen, Anwälte oder andere betreuende Stellen. Ohne eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht machen sich Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, strafbar, selbst wenn sie nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen Informationen übermitteln, die unter das gesetzliche Schweigepflichtverbot fallen, auch in medizinischen Notfällen.
Eine Schweigepflichtentbindung allein reicht nicht aus, um umfassend Informationen zu erhalten. Sie bezieht sich gesetzlich nur auf Berufe und Personen, die einer Schweigepflicht unterstellt sind (Art. 321 StGB). Für personenbezogene Daten, insbesondere bei Institutionen wie Krankenkassen oder Ämtern, gilt das Datenschutzrecht, welches einem eigenen Gesetz unterliegt (DSG). Auch wenn eine Schweigepflichtentbindung vorliegt, dürfen diese Stellen ohne ausdrückliche Vollmacht keine Daten weitergeben, da sie sich sonst strafbar machen könnten. Um sicherzustellen, dass datenschutzrelevante Informationen weitergegeben werden dürfen, ist deshalb zusätzlich eine Vollmacht notwendig. Diese berechtigt die bevollmächtigte Person, in Ihrem Namen Auskünfte einzuholen und Entscheidungen zu treffen.
Die Gültigkeit einer Schweigepflichtentbindung hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Ereignis festgelegt. Wenn nichts festgelegt ist, wird angenommen, dass diese zeitlich unbegrenzt ist. Sie sollte klar festhalten, an wen welche Informationen übermittelt werden dürfen. Die Entbindung muss schriftlich erfolgen, datiert und handschriftlich unterschrieben werden, um rechtlich bindend zu sein. Gemäss StGB Art. 321 müssen Personen, die einer Schweigepflicht unterliegen, diese nur dann aufheben, wenn eine ausdrückliche Entbindung vorliegt. Die Schweizer Datenschutzgesetzgebung (DSG) regelt zusätzlich, wie personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen und welche Anforderungen an eine Entbindung der Schweigepflicht gestellt werden.
Bankkonten werden nicht automatisch gekündigt, sondern bleiben bestehen, bis die Erben die entsprechenden Massnahmen ergreifen. Gemäss Art. 602 ZGB sind die Erben für die Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Konten verantwortlich.
Nach dem Tod einer Person werden die Bankkonten in der Regel gesperrt, da der Erbgang gemäss Art. 537 ZGB als eröffnet gilt. Während die Erben ermittelt und die Erbfolge geklärt werden, bleibt der Zugriff auf die Konten für die Erbengemeinschaft vorerst verwehrt. Erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens gehen die Vermögenswerte gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf die Erben über.
Erben benötigen in der Regel einen Erbschein, das Testament oder eine Erbteilungsvereinbarung, um das Bankkonto eines Verstorbenen zu verwalten. Diese Dokumente bestätigen nach Art. 602 ZGB ihre Berechtigung und ermöglichen den Zugriff auf die Konten.
Die Dauer bis zum Zugriff auf Bankkonten kann variieren und hängt von der Komplexität des Nachlasses und der Erbfolge ab. In der Regel kann der Prozess mehrere Wochen bis Monate dauern, bis die Bank alle nötigen Informationen besitzt, um die Zugriffe zu gewähren.
Rechnungen, die auf den Verstorbenen lauten, können in der Regel direkt bei der Bank eingereicht werden. Viele Schweizer Banken bieten den Service an, solche Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen, auch wenn das Konto gesperrt ist. Erben oder die Nachlassverwalter müssen die entsprechenden Belege und die Todesurkunde vorlegen, um die Zahlung zu veranlassen.
Bei Gemeinschaftskonten hängt es in erster Linie vom Vertrag mit der Bank und der Art des Kontos ab, wie nach dem Tod eines Kontoinhabers verfahren wird. Üblicherweise bleibt der überlebende Kontoinhaber berechtigt, das Konto weiterhin zu nutzen. Allerdings gehört ein Teil des Guthabens, der dem verstorbenen Kontoinhaber zugerechnet wird, zum Nachlass und wird Teil des Erbvermögens. Die genaue Aufteilung muss geklärt werden und hängt davon ab, wie hoch der Anteil des Verstorbenen am Gemeinschaftskonto war.
Ja, Erben übernehmen nach Art. 560 und Art. 603 ZGB nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Wenn das Bankkonto überzogen ist oder andere Schulden bestehen, müssen die Erben für den Ausgleich sorgen. Allerdings haben sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Übernahme der Schulden zu verhindern. Das Ausschlagen der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Todes beim zuständigen Gericht erklärt werden, wie in Art. 567 ZGB festgelegt.
Um Zugriff auf das Bankkonto eines Verstorbenen zu erhalten, müssen Erben einen Erbschein oder ein Testament mit öffentlicher Beurkundung vorlegen. Die Bank prüft die Dokumente und gibt die Vermögenswerte gemäss Art. 602 ZGB an die berechtigten Erben frei.


Wichtige Vollmachten
Die Generalvollmacht erteilt einer Person umfassende Befugnisse, um in nahezu allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Sie kann, wenn ausdrücklich so bestimmt, auch bei Urteilsunfähigkeit gültig bleiben. Für gewisse Rechtsgeschäfte, wie z. B. Immobilienangelegenheiten, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich (Art. 216 OR). Die Handlungsvollmacht hingegen ist auf bestimmte Aufgaben oder Bereiche begrenzt, etwa zur Verwaltung eines Kontos oder zum Abschluss einzelner Verträge. Sie endet automatisch mit der Urteilsunfähigkeit der ausstellenden Person und sollte zur Klarheit schriftlich erteilt werden.
Die Generalvollmacht ist eine umfassende Vertretungsvollmacht (Art. 32–38 OR). Dabei erteilt eine Person als Vollmachtgeber einer anderen Person als Bevollmächtigtem die rechtliche Erlaubnis, sie in nahezu allen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu gehören unter anderem rechtliche, finanzielle und administrative Handlungen – je nach Ausgestaltung auch medizinische oder persönliche Belange. Bei Bank- und Postgeschäften werden häufig ausschliesslich institutseigene Vollmachtsformulare akzeptiert.
Anwendungsbereiche einer Generalvollmacht können sein:
· Abschluss und Kündigung von Verträgen
· Vertretung vor Behörden
· Vertretung vor Versicherungen und Dritten
· Verwaltung von Vermögenswerten
· Entscheidungen über Liegenschaften
Die Generalvollmacht kann entweder sofort gültig sein oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, Datum, Zeitraum oder bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit.
Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht formfrei gültig, also auch ohne notarielle Beglaubigung. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass bestimmte Institutionen wie Grundbuchämter oder Behörden – eine einfache schriftliche Vollmacht nicht akzeptieren. Für gewisse Rechtsgeschäfte wie z. B. Immobilienverkäufe wird eine notariell beglaubigte oder öffentlich beurkundete Vollmacht verlangt (Art. 216 OR).
Ja, eine Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen werden, auch formlos, also mündlich oder schriftlich (Art. 34 OR). Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, den Widerruf per eingeschriebenem Brief zu erklären. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, sobald der Widerruf mitgeteilt wurde.
Die Generalvollmacht ist gemäss Art. 32 ff. OR (Schweizer Obligationenrecht) grundsätzlich formfrei, d. h., sie kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist gesetzlich nicht für alle Tätigkeiten vorgeschrieben, für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie z.B. mit Immobilien und Grundstücken, genügt eine einfache schriftliche Vollmacht nicht (Art. 216 ZGB).
Je detaillierter und klarer eine Generalvollmacht formuliert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Institutionen, Ämtern und Dritten akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher:
Eine schriftliche Form zu wählen
Klare Angaben zu den erteilten Befugnissen zu machen
Den zeitlichen Geltungsbereich (z. B. bei Urteilsunfähigkeit hinaus) ausdrücklich festzuhalten
Eine Beglaubigung in Erwägung zu ziehen, um die Anerkennung durch Dritte zu erleichtern.
Ohne besondere Regelung erlischt die Generalvollmacht mit dem Tod oder bei Urteilsunfähigkeit der vollmachtgebenden Person (Art. 35 OR). Sie kann jedoch über den Tod hinaus oder bei Urteilsunfähigkeit gültig bleiben, wenn dies ausdrücklich so festgelegt wurde. Für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit ist jedoch ein Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ff. ZGB dringend zu empfehlen, da nur dieser rechtswirksam die gesetzliche Vertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen sicherstellt.
Die Handlungsvollmacht ist eine rechtliche Ermächtigung, mit der eine natürliche Person bevollmächtigt werden kann, bestimmte Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Sie ist im Schweizer Obligationenrecht (Art. 458) festgehalten und regelt z. B. die Vertretung im Zahlungsverkehr, den Empfang von Post oder die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte. Im Gegensatz zur Generalvollmacht, die sehr umfassend ausgestaltet sein kann, beschränkt sich die Handlungsvollmacht in der Regel auf klar definierte Handlungen oder Bereiche.
Zwar ist eine öffentliche Beglaubigung nicht zwingend erforderlich, doch wird sie besonders dann empfohlen, wenn die Vollmacht bei Banken, Versicherungen oder gegenüber Dritten vorgelegt werden soll. Eine beglaubigte Handlungsvollmacht wirkt überzeugender, ist rechtssicherer und wird seltener hinterfragt oder zurückgewiesen.
Für die Handlungsvollmacht ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben – sie sollte jedoch schriftlich verfasst werden, um die Beweisbarkeit zu gewährleisten. Ein klar und präzise formulierter Inhalt schützt beide Parteien und hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Je konkreter die erteilten Befugnisse beschrieben sind, desto rechtssicherer ist die Vollmacht im praktischen Einsatz.
Es sollte geregelt werden, ab wann die Vollmacht gilt und ob sie befristet oder unbefristet ist. Auch die Modalitäten des Widerrufs sollten idealerweise erwähnt werden. Eine reguläre Handlungsvollmacht verliert im Fall einer Urteilsunfähigkeit ihre Wirksamkeit. Für diesen Fall wird ergänzend ein Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ZGB empfohlen.
Mit einer Schweigepflichtentbindung erteilen Sie bestimmten Personen das Recht, Auskunft über Sie zu erhalten, auch wenn diese sonst unter die gesetzliche Schweigepflicht (Art. 321 StGB) fallen würden. Dazu zählen insbesondere Fachpersonen medizinisches Personal, Spitäler, Pflegeeinrichtungen, aber auch Psycholog*innen, Anwälte oder andere betreuende Stellen. Ohne eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht machen sich Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, strafbar, selbst wenn sie nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen Informationen übermitteln, die unter das gesetzliche Schweigepflichtverbot fallen, auch in medizinischen Notfällen.
Eine Schweigepflichtentbindung allein reicht nicht aus, um umfassend Informationen zu erhalten. Sie bezieht sich gesetzlich nur auf Berufe und Personen, die einer Schweigepflicht unterstellt sind (Art. 321 StGB). Für personenbezogene Daten, insbesondere bei Institutionen wie Krankenkassen oder Ämtern, gilt das Datenschutzrecht, welches einem eigenen Gesetz unterliegt (DSG). Auch wenn eine Schweigepflichtentbindung vorliegt, dürfen diese Stellen ohne ausdrückliche Vollmacht keine Daten weitergeben, da sie sich sonst strafbar machen könnten. Um sicherzustellen, dass datenschutzrelevante Informationen weitergegeben werden dürfen, ist deshalb zusätzlich eine Vollmacht notwendig. Diese berechtigt die bevollmächtigte Person, in Ihrem Namen Auskünfte einzuholen und Entscheidungen zu treffen.
Die Gültigkeit einer Schweigepflichtentbindung hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Ereignis festgelegt. Wenn nichts festgelegt ist, wird angenommen, dass diese zeitlich unbegrenzt ist. Sie sollte klar festhalten, an wen welche Informationen übermittelt werden dürfen. Die Entbindung muss schriftlich erfolgen, datiert und handschriftlich unterschrieben werden, um rechtlich bindend zu sein. Gemäss StGB Art. 321 müssen Personen, die einer Schweigepflicht unterliegen, diese nur dann aufheben, wenn eine ausdrückliche Entbindung vorliegt. Die Schweizer Datenschutzgesetzgebung (DSG) regelt zusätzlich, wie personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen und welche Anforderungen an eine Entbindung der Schweigepflicht gestellt werden.


Testament & Erbvertrag
Ein Testament ist ein schriftliches Dokument, in welchem eine Person Ihren letzten Willen hinsichtlich der Verteilung Ihres Vermögens nach dem Tod festlegt. Es ist wichtig, weil es sicherstellt, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird und unerwünschte Erbstreitigkeiten vermieden werden. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge gemäss den Artikeln 457 bis 466 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft, die möglicherweise nicht Ihren persönlichen Wünschen entspricht.
In der Schweiz kann jede handlungsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr ein Testament errichten (Art. 467 ZGB). Handlungsfähig ist, wer volljährig ist und keine umfassende Beistandschaft hat (Art. 13 ZGB). Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit benötigen die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters, um ein Testament rechtsgültig zu verfassen (Art. 468 ZGB).
Das Schweizer Recht erkennt drei Hauptformen des Testaments an:
Eigenhändiges Testament: Muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB).
Öffentliches Testament: Wird vor einem Notar und zwei Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB).
Mündliches Testament: Kann in Ausnahmefällen bei drohender Todesgefahr vor zwei Zeugen mündlich erklärt werden (Art. 506 ZGB).
Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange die Voraussetzung der Handlungsfähigkeit weiterhin gegeben ist (Art. 509 ZGB). Es empfiehlt sich, Änderungen schriftlich und unter Angabe des Datums vorzunehmen. Der Widerruf eines bestehenden Testaments kann durch ein späteres Testament oder eine schriftliche Widerrufserklärung erfolgen. Es kann der gesamte oder nur ein Teil des Testaments geändert oder widerrufen werden.
Wenn Sie kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den Artikeln 457 bis 466 ZGB in Kraft. Dabei wird Ihr Vermögen unter Ihren gesetzlichen Erben aufgeteilt, zu denen in erster Linie der Ehepartner, die Nachkommen und die Eltern zählen. Das kann zu einer Verteilung führen, die nicht Ihren Wünschen entspricht. Ein Erbe ohne Testament kann unter Umständen zu Konflikten in der Familie führen und Unklarheiten über vorgängige Schenkungen oder Bezüge aufkommen lassen.
Der überlebende Partner verliert nach einer rechtskräftigen Scheidung den Anspruch auf das Erbe des ehemaligen Ehepartners. Dieser Verlust tritt ein, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Gemäss Art. 120 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) endet das Ehegüterrecht mit der Scheidung, was auch den Verlust des gesetzlichen Erbrechts des geschiedenen Partners bedeutet. Ist ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hängig, verliert der Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn die Scheidung von beiden eingereicht wurde oder wenn die Ehepartner mindestens seit zwei Jahren getrennt leben (Art. 472 ZGB).
Eine Enterbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe engverbundene Person begangen hat oder seinen familienrechtlichen Pflichten schwerwiegend nicht nachgekommen ist (Art. 477 ZGB). Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich und begründet erfolgen (Art. 479 ZGB).
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen, in dem der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses regelt (Art. 512 ff. ZGB). Beim Erbvertrag besteht die Möglichkeit gemeinsam Vereinbarungen zu treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen können (Art. 481 ZGB). Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nur einvernehmlich geändert oder widerrufen werden, während ein Testament einseitig durch den Erblasser geändert werden kann.
Ein Erbvertrag eignet sich besonders, wenn bereits zu Lebzeiten klare und verbindliche Regelungen getroffen werden sollen – etwa bei Patchworkfamilien, Unternehmensnachfolgen oder zur Sicherung bestimmter Erben. Er schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert Erbstreitigkeiten.
Das Schweizer Erbrecht sieht Pflichtteile für bestimmte gesetzliche Erben vor, die nicht vollständig enterbt werden können. Zu den pflichtteilsgeschützten Personen gehören:
Ehegatten oder eingetragene Partner: 50% des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB).
Nachkommen: 50% des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB).
Eltern: 50% des gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (Art. 471 ZGB).
Ein Pflichtteil kann nur unter bestimmten Umständen entzogen werden, etwa bei schwerem Fehlverhalten des Erben (Art. 477 ZGB).
Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Partei, in der die künftige Erbfolge geregelt wird. Im Gegensatz zum Testament, das einseitig verfasst und jederzeit widerrufen werden kann, ist ein Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Beteiligten änderbar oder auflösbar wie in den Art. 512-515 ZGB bestimmt.
Einen Erbvertrag können volljährige und urteilsfähige Personen abschliessen. Vertragspartner sind der Erblasser sowie mindestens eine weitere natürliche oder juristische Person.
Ein Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden, das heisst: Er muss in Anwesenheit eines Notars und zweier Zeugen abgeschlossen werden. Diese Formvorschrift dient dem Schutz aller Beteiligten und der rechtlichen Gültigkeit.


Bankkonto
Bankkonten werden nicht automatisch gekündigt, sondern bleiben bestehen, bis die Erben die entsprechenden Massnahmen ergreifen. Gemäss Art. 602 ZGB sind die Erben für die Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Konten verantwortlich.
Nach dem Tod einer Person werden die Bankkonten in der Regel gesperrt, da der Erbgang gemäss Art. 537 ZGB als eröffnet gilt. Während die Erben ermittelt und die Erbfolge geklärt werden, bleibt der Zugriff auf die Konten für die Erbengemeinschaft vorerst verwehrt. Erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens gehen die Vermögenswerte gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf die Erben über.
Erben benötigen in der Regel einen Erbschein, das Testament oder eine Erbteilungsvereinbarung, um das Bankkonto eines Verstorbenen zu verwalten. Diese Dokumente bestätigen nach Art. 602 ZGB ihre Berechtigung und ermöglichen den Zugriff auf die Konten.
Die Dauer bis zum Zugriff auf Bankkonten kann variieren und hängt von der Komplexität des Nachlasses und der Erbfolge ab. In der Regel kann der Prozess mehrere Wochen bis Monate dauern, bis die Bank alle nötigen Informationen besitzt, um die Zugriffe zu gewähren.
Rechnungen, die auf den Verstorbenen lauten, können in der Regel direkt bei der Bank eingereicht werden. Viele Schweizer Banken bieten den Service an, solche Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen, auch wenn das Konto gesperrt ist. Erben oder die Nachlassverwalter müssen die entsprechenden Belege und die Todesurkunde vorlegen, um die Zahlung zu veranlassen.
Bei Gemeinschaftskonten hängt es in erster Linie vom Vertrag mit der Bank und der Art des Kontos ab, wie nach dem Tod eines Kontoinhabers verfahren wird. Üblicherweise bleibt der überlebende Kontoinhaber berechtigt, das Konto weiterhin zu nutzen. Allerdings gehört ein Teil des Guthabens, der dem verstorbenen Kontoinhaber zugerechnet wird, zum Nachlass und wird Teil des Erbvermögens. Die genaue Aufteilung muss geklärt werden und hängt davon ab, wie hoch der Anteil des Verstorbenen am Gemeinschaftskonto war.
Ja, Erben übernehmen nach Art. 560 und Art. 603 ZGB nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Wenn das Bankkonto überzogen ist oder andere Schulden bestehen, müssen die Erben für den Ausgleich sorgen. Allerdings haben sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Übernahme der Schulden zu verhindern. Das Ausschlagen der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Todes beim zuständigen Gericht erklärt werden, wie in Art. 567 ZGB festgelegt.
Um Zugriff auf das Bankkonto eines Verstorbenen zu erhalten, müssen Erben einen Erbschein oder ein Testament mit öffentlicher Beurkundung vorlegen. Die Bank prüft die Dokumente und gibt die Vermögenswerte gemäss Art. 602 ZGB an die berechtigten Erben frei.

Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Vermögenswerte und Daten, die eine Person hinterlässt. Dazu gehören E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, online-Abonnemente, Kryptowährungen und digitale Dokumente. Nach dem Tod geht dieser digitale Nachlass gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf die Erben über, ähnlich wie physische Vermögenswerte.
Der Zugriff auf digitale Konten kann nur sichergestellt werden, wenn die entsprechenden Zugangsdaten hinterlegt werden – entweder in physischer Form oder in einem digitalen Safe. Ohne diese Vorkehrung ist der Zugriff oft mit erheblichen Hürden verbunden, da jedes Unternehmen unterschiedliche Richtlinien für die Kontenübernahme hat. Eine frühzeitige Regelung verhindert unnötige Komplikationen und stellt sicher, dass Ihre Familie auch im Ernstfall handlungsfähig bleibt.
Erben benötigen in der Regel den Zugang zu den Konten des Verstorbenen, um digitale Vermögenswerte zu verwalten. Hierfür sind oft Zugangsdaten oder eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. Andernfalls müssen Erben über den Rechtsweg Zugriff erlangen, wie in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen.
Erben benötigen in der Regel den Zugang zu den Konten des Verstorbenen, um digitale Vermögenswerte zu verwalten. Hierfür sind oft Zugangsdaten oder eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. Andernfalls müssen Erben über den Rechtsweg Zugriff erlangen, wie in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen.
Ohne eine klare Regelung können wichtige digitale Vermögenswerte verloren gehen oder missbraucht werden. Außerdem kann es zu rechtlichen und finanziellen Konflikten unter den Erben kommen. Um dies zu vermeiden, kann, wie in Art. 602 ZGB beschrieben, eine Vertretung bis zur Teilung bestellt werden.
Erben sollten alle laufenden online-Abonnemente und Verträge überprüfen und bei Bedarf kündigen. Oft erfordert die Auflösung hiervon einen Erbschein, eine Sterbeurkunde oder einen Personalausweis.
Um den Zugang zu Kryptowährungen nach dem Tod zu sichern, sollten private Schlüssel und Zugangsdaten in einer digitalen Nachlassverfügung festgehalten werden. Es ist auch möglich, einen vertrauenswürdigen Dritten mit der Verwaltung zu beauftragen, wie es in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen ist.
Es gibt zahlreiche Tools und Dienste, die bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen. Diese umfassen Passwortmanager, digitale Nachlassplattformen und spezialisierte Rechtsdienste. Diese Tools können Erben dabei unterstützen, den digitalen Nachlass nach den Vorgaben der Rechte und Pflichten gemäss der Regelung ab Art. 560 des ZGB zu verwalten.


Erbe
In der Schweiz erhält man den Erbschein, auch als Erbenbescheinigung bekannt, durch ein Gesuch bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Zivilstandsamt oder der Erbschaftsbehörde des Wohnsitzkantons des Erblassers. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung und ist notwendig, um auf das Erbe zuzugreifen, z. B. um Bankkonten freizugeben oder Immobilien zu übertragen. Die Ausstellung des Erbscheins erfolgt nach Prüfung des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge laut Artikeln 559 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Falls ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, kann der Erbschein erst nach der offiziellen Eröffnung durch die zuständige Behörde beantragt werden.
Zum Erbe gehören grundsätzlich das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Fahrzeuge und auch persönliche Gegenstände. Neben dem materiellen Vermögen umfasst das Erbe auch Schulden und Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlässt. Auch Ansprüche wie Renten oder Lebensversicherungen können Teil des Nachlasses sein. In der Schweiz regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Artikel 560, dass das Erbe mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In der Schweiz wird diese durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Zunächst erben die Ehegatten oder eingetragenen Partner (Art. 462 ZGB) sowie die Nachkommen des Erblassers, also Kinder und Enkel (Art. 457 ZGB). Sind weder Ehegatten oder eingetragene Partner noch Nachkommen vorhanden, erben die Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB). Sind auch diese nicht vorhanden, geht das Erbe an die Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB). Wenn keine gesetzlichen Erben existieren, fällt das Erbe an das Gemeinwesen des letzten Wohnsitzes (Art. 466 ZGB)
Wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, gehen diese auf die Erben über. Sie können die Erbschaft ausschlagen, um die Haftung zu vermeiden. Alternativ können Sie die Nachlassinsolvenz beantragen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Es ist ratsam, vor Annahme des Erbes eine Übersicht über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erstellen.
Es gibt mehrere wichtige Fristen: Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Erbschaftssteuererklärung muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Erbes eingereicht werden. Weitere Fristen können sich aus bestehenden Verträgen, Versicherungen und behördlichen Anforderungen ergeben. Es ist wichtig, diese Fristen im Blick zu behalten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Um auf die Bankkonten des Verstorbenen zuzugreifen, benötigen Sie einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament, das Ihre Erbenstellung bestätigt. Mit diesen Dokumenten können Sie bei der Bank die Konten verwalten, Verfügungen treffen oder die Konten auflösen. Die Banken verlangen zusätzlich oft eine Sterbeurkunde und Ihren Personalausweis als Nachweis.
Bei Erbstreitigkeiten ist es wichtig, ruhig und sachlich zu bleiben. Versuchen Sie, durch Gespräche eine einvernehmliche Lösung zu finden. Mediation durch einen neutralen Dritten kann dabei hilfreich sein. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt der Gang zum Nachlassgericht, um die Streitigkeiten rechtlich klären zu lassen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen.
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erben. Zuerst erben Ehepartner und Kinder, gefolgt von weiteren Verwandten in absteigender Linie. Das Nachlassgericht stellt die Erbfolge fest und informiert die gesetzlichen Erben. Es kann sinnvoll sein, einen Erbschein zu beantragen, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen und den Nachlass zu verwalten.
Ja. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaft ordnungsgemäss zu verwalten und Rechenschaft abzulegen. Die Erben haben ein Anrecht auf Auskunft und Abrechnung (ZGB Art. 518 Abs. 2 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltung nach ZGB Art. 420 ff.).


Willensvollstrecker
Grundsätzlich kann eine oder mehrere urteilsfähige, natürliche Personen zum Willensvollstrecker ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag (ZGB Art. 517). Wird die Aufgabe nicht ausdrücklich abgelehnt, gilt sie als angenommen.
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Schulden zu begleichen und die Erbschaft unter den Erben zu verteilen – gemäss dem Willen der verstorbenen Person. Dabei hat er dieselben Befugnisse wie ein Erbschaftsverwalter und kann im Rahmen der letztwilligen Verfügung handeln (ZGB Art. 518).
Ja. Ein eingesetzter Willensvollstrecker kann die Aufgabe ablehnen, bevor er sie offiziell annimmt (ZGB Art. 517). Ist die Annahme erfolgt, kann er nur durch das zuständige Gericht aus wichtigem Grund abgesetzt werden, zum Beispiel bei Pflichtverletzung oder Interessenkonflikten (ZGB Art. 519).
Ja, der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit – sofern nichts anderes im Testament oder Erbvertrag geregelt ist. Der Umfang richtet sich nach dem Aufwand und der Komplexität der Nachlassregelung (ZGB Art. 517, OR Art. 394).
Ein Willensvollstrecker muss ausdrücklich im Testament ernannt werden. Dazu reicht die klare Formulierung, dass eine bestimmte Person als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Die Behörde für Erbschaftsangelegenheiten prüft nach dem Tod des Erblassers die Wirksamkeit und bestätigt die Ernennung offiziell.
Rechtsgrundlage: Art. 517 ZGB
Der Willensvollstrecker besitzt umfassende Verwaltungsbefugnisse: Er darf Verträge kündigen, Rechtsgeschäfte tätigen, Vermögen verwalten, Rechnungen bezahlen und die Erbschaft gegenüber Dritten vertreten. Seine Aufgabe ist es, den letzten Willen effizient und neutral umzusetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 518 ZGB
Das Mandat eines Willensvollstreckers dauert grundsätzlich so lange, bis alle Aufgaben erfüllt sind – also bis der Nachlass gesichert, geordnet und verteilt ist. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses, möglichen Konflikten und Verwaltungsaufgaben ab.
Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben erheblich: Er sorgt für Transparenz, verhindert Konflikte, beschleunigt die Abwicklung und setzt den letzten Willen neutral um. Besonders bei komplexen oder konfliktreichen Erbfällen bringt er Rechtssicherheit und entlastet die Familie emotional und organisatorisch.

