Testament in der Schweiz erstellen
ausführlich & rechtssicher

Warum ist ein Testament wichtig?
Ein Testament stellt ein schriftliches Dokument dar, in dem eine Person ihren letzten Willen hinsichtlich der Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod festlegt. In diesem Dokument kann bestimmt werden, wer als Erbe eingesetzt wird, in welchem Umfang einzelne Personen begünstigt werden und ob zusätzliche Anordnungen, wie Vermächtnisse oder Auflagen, zu berücksichtigen sind. Ein Testament besitzt besondere Bedeutung, da es gewährleistet, dass das Vermögen gemäss den individuellen Verfügungen verteilt wird und nicht die gesetzliche Erbfolge automatisch Anwendung findet. Ein eindeutig formuliertes Testament sorgt für rechtliche Klarheit, entlastet die Angehörigen in einer emotional belastenden Lage und trägt dazu bei, Erbstreitigkeiten zu verhindern. Zudem bietet es die Möglichkeit, auch ausserfamiliäre Personen oder Organisationen zu berücksichtigen und bestimmte Werte oder Anliegen über den Tod hinaus festzuhalten.
Wie unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?
Ein Testament ermöglicht es Ihnen, selbst zu bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschieht. Sie legen fest, wie Vermögen, einzelne Werte oder Erinnerungsstücke verteilt werden und ob bestimmte Personen berücksichtigt oder ausgeschlossen werden sollen. Im Gegensatz zum Erbvertrag können Sie ein Testament jederzeit einseitig ändern, solange Sie urteilsfähig sind. Zudem kann es ohne Beurkundung erstellt werden.
Ein Erbvertrag hingegen ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen über die Verteilung Ihres Nachlasses. Er eignet sich insbesondere dazu, bestimmte pflichtteilsgeschützte Erben umfassend abzusichern. Ein Erbvertrag ist rechtlich verbindlich, und die darin festgelegten Regelungen dürfen nicht einseitig geändert werden. Darüber hinaus ist eine Beurkundung zwingend erforderlich, damit er Rechtsgültigkeit erlangt.
Wer kann in der Schweiz ein Testament erstellen?
In der Schweiz kann jede handlungsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr ein Testament errichten (Art. 467 ZGB). Handlungsfähig ist, wer volljährig ist und keine umfassende Beistandschaft hat (Art. 13 ZGB). Auch Personen unter Beistandschaft sind berechtigt, ein Testament zu erstellen. Die Zustimmung der Beistandsperson ist dafür gesetzlich nicht erforderlich. Die Zustimmung einer Beistandschaft ist lediglich beim Erbvertrag notwendig (Art. 468 Abs. 2 ZGB).
Welche Formen des Testaments gibt es in der Schweiz?
Das Schweizer Recht erkennt drei Hauptformen des Testaments an. Jede dieser Formen unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben und eignet sich für unterschiedliche Lebenssituationen.
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Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB). Es darf weder teilweise noch vollständig maschinell erstellt werden. Diese Form ist besonders verbreitet, da sie ohne Notar errichtet werden kann. Allerdings birgt sie ein erhöhtes Risiko für Formfehler, unklare Formulierungen oder widersprüchliche Anordnungen. Solche Mängel können im Todesfall zu Auslegungsproblemen oder sogar zur Ungültigkeit des Testaments führen. Eine fachliche Prüfung ist daher dringend zu empfehlen.
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Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament wird vor einer Urkundsperson, in der Regel einem Notar, sowie zwei Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB). Die Urkundsperson sorgt dafür, dass das Testament rechtlich korrekt formuliert und formgültig beurkundet wird. Diese Form bietet ein hohes Mass an Rechtssicherheit und eignet sich insbesondere für komplexe Vermögensverhältnisse, Patchwork Familien oder klare Regelungen bei Pflichtteilsfragen.
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Mündliches Testament: Ein mündliches Testament ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei unmittelbarer Todesgefahr, wenn eine schriftliche Errichtung nicht mehr möglich ist (Art. 506 ZGB). Der letzte Wille muss vor zwei Zeugen mündlich erklärt werden, welche diesen unverzüglich schriftlich festhalten und bei der zuständigen Behörde einreichen. Diese Form ist zeitlich stark begrenzt und verliert ihre Gültigkeit, sobald die ausserordentliche Situation vorbei ist. Sie stellt daher lediglich eine Notlösung dar und ersetzt keine vorausschauende Nachlassplanung.
Was sind Pflichtteile und wie hoch sind diese?
Pflichtteile sind gesetzlich festgelegte Mindestanteile am Nachlass, die bestimmten nahen Angehörigen zustehen. Durch ein Testament dürfen diese Anteile in der Regel nicht unterschritten werden. Ihr Ziel ist der Schutz vor vollständiger Enterbung. Die Einhaltung der Pflichtteile ist zwingend. Bei einer Verletzung kann der benachteiligte Erbe eine Herabsetzungsklage erheben, um seinen gesetzlichen Mindestanspruch gerichtlich durchzusetzen. Der Erbe hat für die Einreichung der Herabsetzungsklage eine Frist von zwölf Monaten, beginnend mit der Testamentseröffnung oder dem Zeitpunkt, an dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt. Rechtlich besteht jedoch die Möglichkeit, die Pflichtteilsregelung durch einen Erbvertrag zu ändern oder dass ein Erbe ganz oder für eine bestimmte Zeit auf seinen Pflichtteil verzichtet. Im Gegensatz zum Testament ermöglicht der Erbvertrag damit individuelle, rechtssichere Lösungen abseits der gesetzlichen Pflichtteilsvorgaben.
Mit der Revision des Schweizer Erbrechts per 1. Januar 2023 wurden die Pflichtteile reduziert. Dies vergrössert den frei verfügbaren Anteil des Erblassers und gibt ihm mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung.
Pflichtteilsberechtigte Personen:
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Verheiratete Personen sowie Personen in einer eingetragenen Partnerschacht: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (50%) des gesetzlichen Erbteils.
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Nachkommen (Kinder, Enkel etc.): Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (50 %) des gesetzlichen Erbteils.
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Eltern: Seit dem 1. Januar 2023 besteht kein gesetzlicher Pflichtteil mehr für Eltern. Sie können vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzliches Erbrecht der Eltern kommt nur zum Zug, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt.
Kann ich mein Testament jederzeit ändern oder widerrufen?
Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange die Voraussetzung der Handlungsfähigkeit weiterhin gegeben ist (Art. 509 ZGB). Es empfiehlt sich, Änderungen schriftlich und unter Angabe des Datums vorzunehmen. Der Widerruf eines bestehenden Testaments kann durch ein späteres Testament oder eine schriftliche Widerrufserklärung erfolgen. Es kann der gesamte oder nur ein Teil des Testaments geändert oder widerrufen werden.
Was passiert, wenn ich kein Testament hinterlasse?
Wenn Sie kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge (Artikeln 457 bis 466 ZGB). Dabei wird Ihr Vermögen unter Ihren gesetzlichen Erben aufgeteilt, zu denen in erster Linie der Ehepartner, die Nachkommen und die Eltern gehören. Diese Verteilung entspricht möglicherweise nicht Ihren persönlichen Wünschen. Ein Erbe ohne Testament kann zudem zu familiären Konflikten führen und Unklarheiten über frühere Schenkungen oder Bezüge verursachen.
Was passiert mit dem Erbanspruch bei Scheidung oder Trennung einer eingetragenen Partnerschaft?
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft verlieren die Partner ihren Pflichtteilsanspruch unter folgenden Voraussetzungen:
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Die Scheidung oder Auflösung wurde gemeinsam beantragt oder auf gemeinsamen Wunsch fortgesetzt.
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Die Partner leben nachweislich seit mindestens zwei Jahren getrennt.
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Die Scheidung beziehungsweise Auflösung ist rechtskräftig.
Wenn eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, besteht ab dem jeweiligen Zeitpunkt kein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch mehr zwischen den früheren Partnern.
Kann jemand enterbt werden?
Eine Enterbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel, wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat oder seinen familienrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist (Art. 477 ZGB). Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich erklärt und begründet werden (Art. 479 ZGB).
Ein besonderer Fall betrifft Nachkommen, gegen die Verlustscheine (Schuldscheine oder ähnliche Verbindlichkeiten) bestehen (Art. 480 ZGB). Hier kann der Erblasser dem Nachkommen die Hälfte seines gesetzlichen Pflichtteils entziehen, sofern dieser Anteil den übrigen Kindern desselben Nachkommen, auch später geborenen, zugewendet wird. Diese auf Verlustscheinen beruhende Enterbung entfällt jedoch auf Antrag des Enterbten, wenn bei Erböffnung die Scheine nicht mehr bestehen oder ihr Gesamtbetrag einen Viertel des fiktiven Erbteils nicht übersteigt.
Wann benötige ich einen Erbvertrag?
Ein Erbvertrag eignet sich besonders dann, wenn bereits zu Lebzeiten klare, verbindliche und dauerhaft geltende Regelungen getroffen werden sollen. Dies ist vor allem bei komplexen familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Fall, etwa in Patchworkfamilien, bei Unternehmensnachfolgen oder wenn bestimmte Erben gezielt vollumfänglich abgesichert werden sollen. Im Gegensatz zu einem Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert oder widerrufen werden. Gerade diese Verbindlichkeit schafft für alle beteiligten Parteien ein hohes Mass an Planungssicherheit und Vertrauen. Begünstigte Personen wissen frühzeitig, worauf sie sich verlassen können, und der Erblasser kann sicherstellen, dass getroffene Vereinbarungen auch langfristig Bestand haben.
Kann ein Erbvertrag widerrufen oder geändert werden?
Änderungen oder die vollständige Aufhebung eines Erbvertrags können nur erfolgen, wenn sämtliche im Erbvertrag beteiligten Parteien gemeinsam zustimmen. Diese Zustimmung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen, in der Regel wiederum öffentlich beurkundet. Lehnt auch nur eine Partei eine Anpassung ab, bleibt der Erbvertrag unverändert bestehen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen Erbvertrag nicht vorschnell abzuschliessen. Vor der Unterzeichnung sollten die langfristigen Auswirkungen, mögliche zukünftige Entwicklungen sowie persönliche und familiäre Veränderungen sorgfältig bedacht werden. Eine fachkundige Beratung hilft, den Vertrag ausgewogen zu gestalten, klare Regelungen zu treffen und spätere Konflikte oder unerwünschte Bindungen zu vermeiden.
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