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Nachlassabwicklung in der Schweiz
ausführlich & rechtssicher

Nachlassabwicklung Dokumente und Verträge

Was versteht man unter Nachlassabwicklung?

Nachlassabwicklung umfasst alle Schritte, die nach dem Tod einer Person notwendig sind, um ihren Nachlass ordnungsgemäss zu regeln. Der Verlust eines Menschen bedeutet stets eine starke emotionale Belastung. Gleichzeitig entstehen zahlreiche organisatorische Aufgaben. Selbst bei überschaubaren Verhältnissen kann der Aufwand schnell 20 Stunden oder mehr betragen, wenn alles reibungslos verläuft. Es gilt, Entscheidungen zu treffen, Erben und Behörden zu informieren, Verträge zu beenden, Fristen einzuhalten, Versicherungen abzuwickeln, Konten zu schliessen, digitale Zugänge zu sichern und den Haushalt aufzulösen.

Was gehört alles zu einer Nachlassabwicklung?

Die Nachlassabwicklung umfasst alle praktischen, rechtlichen und finanziellen Aufgaben, die nach einem Todesfall zu regeln sind. Ihr Ziel ist es, den Willen des Verstorbenen umzusetzen, alle Verpflichtungen zu erfüllen und das Vermögen rechtssicher an die Erben zu übertragen.

 

Erste Schritte und Organisation 

  • Angehörige, Freunde sowie relevante Stellen

  • Meldung des Todes beim Zivilstandsamt

 

Auflösung der persönlichen Verhältnisse 

  • Kündigungen 

  • Räumung, Sortierung und Auflösung des Haushalts

 

Rechtliche und finanzielle Kernaufgaben 

  • Sicherung und Übersicht schaffen

  • Verwaltung und Begleichung

  • Steuern und Fristen

  • Verteilung planen und durchführen

  • Dokumentation

Welche Fristen sind bei der Nachlassabwicklung zu beachten?

Bei der Nachlassabwicklung sind verschiedene gesetzliche und vertragliche Fristen zwingend einzuhalten. Verpasste Fristen können zu Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder persönlichen Haftungsrisiken für die Erben führen.

 

Einige Fristen

Behördliche Fristen

  • Steuererklärung

  • Fahrzeugumschreibung

 

Fristen gegenüber Gläubigern und Vertragspartnern

  • Gläubigeraufgebot

  • Vertragskündigungen

 

Finanzielle Fristen

  • Bankkonten und Depots

  • Lebensversicherungen

Wie können Erben auf digitale Konten zugreifen?

Alle digitalen Konten gehören zum Nachlass und somit der Erbengemeinschaft. Der Zugriff stellt jedoch eine der grössten praktischen Herausforderungen dar. Ohne direkte Zugangsdaten oder eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht müssen die Erben gegenüber den Unternehmen, wie etwa E-Mail-Anbietern, Social-Media-Plattformen oder Kryptobörsen, ihr Recht mit der Todesurkunde sowie einem Erbschein oder Erbvertrag nachweisen. Erst danach können die Konten freigegeben werden. Die Entscheidung darüber, wie mit diesen Konten verfahren wird – sei es deren Löschung, Archivierung oder Fortführung – obliegt der Erbengemeinschaft. Sollte der Nachweis fehlen oder die Unternehmen sich nicht kooperativ zeigen, bleibt häufig nur der Rechtsweg, um Zugriff zu erhalten (Art. 560Art. 602 ZGB).

Wer ist berechtigt, nach einem Todesfall Abonnements, Mitgliedschaften und sonstige Verträge zu kündigen?

Im Erbfall gehen alle Verträge und Verbindlichkeiten auf die Erbengemeinschaft über. Das bedeutet, dass grundsätzlich die gesamte Erbengemeinschaft oder – sofern sie zustimmt – auch ein einzelner Erbe bevollmächtigt ist, die Verträge des Verstorbenen zu kündigen.

 

Einige Punkte, die zu beachten sind:

  • Formvorschriften beachten

  • Unterschiedliche Anforderungen

  • Nachweis sicherstellen

Wo kann man Unterstützung bei der Abwicklung des Nachlasses finden?

Die Abwicklung eines Nachlasses kann organisatorisch und rechtlich sehr anspruchsvoll sein. Es gibt spezialisierte Dienstleister, die genau auf diese Aufgabe ausgerichtet sind.

Wir sind ein solches Unternehmen und bieten Ihnen massgeschneiderte Unterstützung:

  • Struktur durch einen Leitfaden

  • Begleitung und Entlastung

  • Flexible Unterstützung

Unser Ziel besteht darin, Ihnen in einer emotional belastenden Situation grösstmögliche praktische Entlastung sowie rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Was kann man tun, wenn es in der Erbengemeinschaft zu keiner Einigung kommt oder Konflikte auftreten?

Hat der Erblasser keinen Willensvollstrecker eingesetzt, liegt es an der Erbengemeinschaft selbst, das Erbe einvernehmlich und gerecht aufzuteilen. Kommt es zu Konflikten oder gerät die Situation in eine Sackgasse, ist es ratsam, sich frühzeitig an neutrale, professionelle Dritte zu wenden.

 

Dabei gibt es zwei zentrale Möglichkeiten:

  • Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters für die Erbteilung

  • Inanspruchnahme einer Mediation

 

Die Kosten für diese Dienstleistungen variieren meist stark und richten sich oft nach dem Umfang und Wert des zu teilenden Nachlasses. Eine professionelle Begleitung stellt sicher, dass der Prozess rechtlich einwandfrei verläuft und hilft, langwierige sowie kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Wann sollte ein Erbe ausgeschlagen werden, und welche Frist ist hierfür einzuhalten?

Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt eine bedeutende rechtliche Entscheidung dar, die insbesondere dann zu empfehlen ist, wenn die Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers dessen Vermögen übersteigen (Art. 566 ZGB). Die Erbengemeinschaft übernimmt automatisch sowohl das Vermögen als auch alle Schulden des Verstorbenen. Die Ausschlagung bewahrt die Erben davor, persönlich für die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu haften.

 

Wenn die Wohnsitzgemeinde die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes offiziell festgestellt hat oder diese offensichtlich ist, wird von einer Ausschlagung ausgegangen (Art. 570 ZGB). Die Erben müssen diese Ausschlagung jedoch innerhalb von drei Monaten schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde bestätigen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Wenn Sie dies nicht tun, kann die Vermutung der Ausschlagung widerrufen werden. Die Frist zur Ausschlagung beginnt, sobald der Erbe vom Todesfall erfährt oder – falls ein amtliches Inventar angefertigt wird – über dessen Abschluss informiert wird (Art. 567 ZGB).

 

Wenn ein gesetzlicher Erbe vorverstorben ist oder vor der Auflösung der Erbengemeinschaft beziehungsweise vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstirbt, geht sein Erbanspruch auf seine eigenen gesetzlichen Erben, zum Beispiel seine Kinder, über. Die betreffenden Personen sind verpflichtet, die Ausschlagung des überschuldeten Erbes fristgerecht zu erklären, sofern sie dieses nicht antreten möchten (Art. 569 ZGB).

Haben Sie weitere Fragen zur Nachlassabwicklung? 
Wir haben die Antworten.

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