
Wichtige Informationen
Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen zu:


Bankkonten
Bankkonten
Bankkonten werden nicht automatisch gekündigt, sondern bleiben bestehen, bis die Erben die entsprechenden Massnahmen ergreifen. Gemäss Art. 602 ZGB sind die Erben für die Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Konten verantwortlich.
Nach dem Tod einer Person werden die Bankkonten in der Regel gesperrt, da der Erbgang gemäss Art. 537 ZGB als eröffnet gilt. Während die Erben ermittelt und die Erbfolge geklärt werden, bleibt der Zugriff auf die Konten für die Erbengemeinschaft vorerst verwehrt. Erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens gehen die Vermögenswerte gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf die Erben über.
Erben benötigen in der Regel einen Erbschein, das Testament oder eine Erbteilungsvereinbarung, um das Bankkonto eines Verstorbenen zu verwalten. Diese Dokumente bestätigen nach Art. 602 ZGB ihre Berechtigung und ermöglichen den Zugriff auf die Konten.
Die Dauer bis zum Zugriff auf Bankkonten kann variieren und hängt von der Komplexität des Nachlasses und der Erbfolge ab. In der Regel kann der Prozess mehrere Wochen bis Monate dauern, bis die Bank alle nötigen Informationen besitzt, um die Zugriffe zu gewähren.
Rechnungen, die auf den Verstorbenen lauten, können in der Regel direkt bei der Bank eingereicht werden. Viele Schweizer Banken bieten den Service an, solche Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen, auch wenn das Konto gesperrt ist. Erben oder die Nachlassverwalter müssen die entsprechenden Belege und die Todesurkunde vorlegen, um die Zahlung zu veranlassen.
Bei Gemeinschaftskonten hängt es in erster Linie vom Vertrag mit der Bank und der Art des Kontos ab, wie nach dem Tod eines Kontoinhabers verfahren wird. Üblicherweise bleibt der überlebende Kontoinhaber berechtigt, das Konto weiterhin zu nutzen. Allerdings gehört ein Teil des Guthabens, der dem verstorbenen Kontoinhaber zugerechnet wird, zum Nachlass und wird Teil des Erbvermögens. Die genaue Aufteilung muss geklärt werden und hängt davon ab, wie hoch der Anteil des Verstorbenen am Gemeinschaftskonto war.
Ja, Erben übernehmen nach Art. 560 und Art. 603 ZGB nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Wenn das Bankkonto überzogen ist oder andere Schulden bestehen, müssen die Erben für den Ausgleich sorgen. Allerdings haben sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Übernahme der Schulden zu verhindern. Das Ausschlagen der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Todes beim zuständigen Gericht erklärt werden, wie in Art. 567 ZGB festgelegt.
Um Zugriff auf das Bankkonto eines Verstorbenen zu erhalten, müssen Erben einen Erbschein oder ein Testament mit öffentlicher Beurkundung vorlegen. Die Bank prüft die Dokumente und gibt die Vermögenswerte gemäss Art. 602 ZGB an die berechtigten Erben frei.

Digitaler Nachlass
Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Vermögenswerte und Daten, die eine Person hinterlässt. Dazu gehören E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, online-Abonnemente, Kryptowährungen und digitale Dokumente. Nach dem Tod geht dieser digitale Nachlass gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf die Erben über, ähnlich wie physische Vermögenswerte.
Der Zugriff auf digitale Konten kann nur sichergestellt werden, wenn die entsprechenden Zugangsdaten hinterlegt werden – entweder in physischer Form oder in einem digitalen Safe. Ohne diese Vorkehrung ist der Zugriff oft mit erheblichen Hürden verbunden, da jedes Unternehmen unterschiedliche Richtlinien für die Kontenübernahme hat. Eine frühzeitige Regelung verhindert unnötige Komplikationen und stellt sicher, dass Ihre Familie auch im Ernstfall handlungsfähig bleibt.
Erben benötigen in der Regel den Zugang zu den Konten des Verstorbenen, um digitale Vermögenswerte zu verwalten. Hierfür sind oft Zugangsdaten oder eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. Andernfalls müssen Erben über den Rechtsweg Zugriff erlangen, wie in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen.
Erben benötigen in der Regel den Zugang zu den Konten des Verstorbenen, um digitale Vermögenswerte zu verwalten. Hierfür sind oft Zugangsdaten oder eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. Andernfalls müssen Erben über den Rechtsweg Zugriff erlangen, wie in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen.
Ohne eine klare Regelung können wichtige digitale Vermögenswerte verloren gehen oder missbraucht werden. Außerdem kann es zu rechtlichen und finanziellen Konflikten unter den Erben kommen. Um dies zu vermeiden, kann, wie in Art. 602 ZGB beschrieben, eine Vertretung bis zur Teilung bestellt werden.
Erben sollten alle laufenden online-Abonnemente und Verträge überprüfen und bei Bedarf kündigen. Oft erfordert die Auflösung hiervon einen Erbschein, eine Sterbeurkunde oder einen Personalausweis.
Um den Zugang zu Kryptowährungen nach dem Tod zu sichern, sollten private Schlüssel und Zugangsdaten in einer digitalen Nachlassverfügung festgehalten werden. Es ist auch möglich, einen vertrauenswürdigen Dritten mit der Verwaltung zu beauftragen, wie es in Art. 560 und Art. 602 ZGB vorgesehen ist.
Es gibt zahlreiche Tools und Dienste, die bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen. Diese umfassen Passwortmanager, digitale Nachlassplattformen und spezialisierte Rechtsdienste. Diese Tools können Erben dabei unterstützen, den digitalen Nachlass nach den Vorgaben der Rechte und Pflichten gemäss der Regelung ab Art. 560 des ZGB zu verwalten.


Erbe
Erbe
In der Schweiz erhält man den Erbschein, auch als Erbenbescheinigung bekannt, durch ein Gesuch bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Zivilstandsamt oder der Erbschaftsbehörde des Wohnsitzkantons des Erblassers. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung und ist notwendig, um auf das Erbe zuzugreifen, z. B. um Bankkonten freizugeben oder Immobilien zu übertragen. Die Ausstellung des Erbscheins erfolgt nach Prüfung des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge laut Artikeln 559 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Falls ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, kann der Erbschein erst nach der offiziellen Eröffnung durch die zuständige Behörde beantragt werden.
Zum Erbe gehören grundsätzlich das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Fahrzeuge und auch persönliche Gegenstände. Neben dem materiellen Vermögen umfasst das Erbe auch Schulden und Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlässt. Auch Ansprüche wie Renten oder Lebensversicherungen können Teil des Nachlasses sein. In der Schweiz regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Artikel 560, dass das Erbe mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In der Schweiz wird diese durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Zunächst erben die Ehegatten oder eingetragenen Partner (Art. 462 ZGB) sowie die Nachkommen des Erblassers, also Kinder und Enkel (Art. 457 ZGB). Sind weder Ehegatten oder eingetragene Partner noch Nachkommen vorhanden, erben die Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB). Sind auch diese nicht vorhanden, geht das Erbe an die Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB). Wenn keine gesetzlichen Erben existieren, fällt das Erbe an das Gemeinwesen des letzten Wohnsitzes (Art. 466 ZGB)
Wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, gehen diese auf die Erben über. Sie können die Erbschaft ausschlagen, um die Haftung zu vermeiden. Alternativ können Sie die Nachlassinsolvenz beantragen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Es ist ratsam, vor Annahme des Erbes eine Übersicht über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erstellen.
Es gibt mehrere wichtige Fristen: Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Erbschaftssteuererklärung muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Erbes eingereicht werden. Weitere Fristen können sich aus bestehenden Verträgen, Versicherungen und behördlichen Anforderungen ergeben. Es ist wichtig, diese Fristen im Blick zu behalten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Um auf die Bankkonten des Verstorbenen zuzugreifen, benötigen Sie einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament, das Ihre Erbenstellung bestätigt. Mit diesen Dokumenten können Sie bei der Bank die Konten verwalten, Verfügungen treffen oder die Konten auflösen. Die Banken verlangen zusätzlich oft eine Sterbeurkunde und Ihren Personalausweis als Nachweis.
Bei Erbstreitigkeiten ist es wichtig, ruhig und sachlich zu bleiben. Versuchen Sie, durch Gespräche eine einvernehmliche Lösung zu finden. Mediation durch einen neutralen Dritten kann dabei hilfreich sein. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt der Gang zum Nachlassgericht, um die Streitigkeiten rechtlich klären zu lassen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen.
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erben. Zuerst erben Ehepartner und Kinder, gefolgt von weiteren Verwandten in absteigender Linie. Das Nachlassgericht stellt die Erbfolge fest und informiert die gesetzlichen Erben. Es kann sinnvoll sein, einen Erbschein zu beantragen, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen und den Nachlass zu verwalten.
Ja. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaft ordnungsgemäss zu verwalten und Rechenschaft abzulegen. Die Erben haben ein Anrecht auf Auskunft und Abrechnung (ZGB Art. 518 Abs. 2 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltung nach ZGB Art. 420 ff.).
Unter der Erbteilung versteht man den rechtlichen und tatsächlichen Vorgang, bei dem der Nachlass einer verstorbenen Person unter den Erben aufgeteilt wird. Sie erfolgt, nachdem feststeht, wer Erbe ist und wie groß die jeweiligen Erbquoten sind. Ziel der Erbteilung ist es, die Erbengemeinschaft aufzulösen und jedem Erben seinen Anteil am Nachlass zuzuweisen.
Die Erbteilung richtet sich nach:
den Anordnungen im Testament oder Erbvertrag (Art. 608 ZGB),
oder, falls solche fehlen, nach den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 607 ff. ZGB).
Grundsätzlich haben alle Erben Anspruch auf eine gleichwertige Zuweisung entsprechend ihrer Erbquote. Die Erbteilung kann einvernehmlich erfolgen oder bei Streitigkeiten – durch das Gericht angeordnet werden. Bis zur vollständigen Erbteilung bleibt der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben.
In vielen Fällen wird die Erbteilung an eine natürliche oder juristische Person übertragen, um den Ablauf professionell zu gestalten und Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Willensvollstrecker, einen Anwalt, einen Notar, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere fachkundige Stelle handeln. Durch die Auslagerung dieser sensiblen Aufgabe wird sichergestellt, dass die Erbteilung sachlich, strukturiert und rechtlich korrekt durchgeführt wird.
Besteht ein Testament oder ein Erbvertrag, richtet sich die Erbteilung nach den darin festgelegten Anordnungen. Liegt hingegen kein Testament vor, erfolgt die Erbteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). In diesem Fall werden die gesetzlichen Erben und deren Erbquoten gemäss der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Erbteilung auch ohne letztwillige Verfügung rechtssicher und transparent durchgeführt wird.


Willensvollstrecker
Willensvollstrecker
Grundsätzlich kann eine oder mehrere urteilsfähige, natürliche Personen zum Willensvollstrecker ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag (ZGB Art. 517). Wird die Aufgabe nicht ausdrücklich abgelehnt, gilt sie als angenommen.
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Schulden zu begleichen und die Erbschaft unter den Erben zu verteilen – gemäss dem Willen der verstorbenen Person. Dabei hat er dieselben Befugnisse wie ein Erbschaftsverwalter und kann im Rahmen der letztwilligen Verfügung handeln (ZGB Art. 518).
Ja. Ein eingesetzter Willensvollstrecker kann die Aufgabe ablehnen, bevor er sie offiziell annimmt (ZGB Art. 517). Ist die Annahme erfolgt, kann er nur durch das zuständige Gericht aus wichtigem Grund abgesetzt werden, zum Beispiel bei Pflichtverletzung oder Interessenkonflikten (ZGB Art. 519).
Ja, der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit – sofern nichts anderes im Testament oder Erbvertrag geregelt ist. Der Umfang richtet sich nach dem Aufwand und der Komplexität der Nachlassregelung (ZGB Art. 517, OR Art. 394).
Ein Willensvollstrecker muss ausdrücklich im Testament ernannt werden. Dazu reicht die klare Formulierung, dass eine bestimmte Person als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Die Behörde für Erbschaftsangelegenheiten prüft nach dem Tod des Erblassers die Wirksamkeit und bestätigt die Ernennung offiziell.
Rechtsgrundlage: Art. 517 ZGB
Der Willensvollstrecker besitzt umfassende Verwaltungsbefugnisse: Er darf Verträge kündigen, Rechtsgeschäfte tätigen, Vermögen verwalten, Rechnungen bezahlen und die Erbschaft gegenüber Dritten vertreten. Seine Aufgabe ist es, den letzten Willen effizient und neutral umzusetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 518 ZGB
Das Mandat eines Willensvollstreckers dauert grundsätzlich so lange, bis alle Aufgaben erfüllt sind – also bis der Nachlass gesichert, geordnet und verteilt ist. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses, möglichen Konflikten und Verwaltungsaufgaben ab.
Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben erheblich: Er sorgt für Transparenz, verhindert Konflikte, beschleunigt die Abwicklung und setzt den letzten Willen neutral um. Besonders bei komplexen oder konfliktreichen Erbfällen bringt er Rechtssicherheit und entlastet die Familie emotional und organisatorisch.




